Onlinehilfe › Shop und Bestellwesen
Benutzer für den Shop berechtigen
Wer im Shop bestellen, Aufträge bearbeiten oder abrechnen darf, legen Sie bei jeder Person in der Benutzerverwaltung fest. Die Einstellungen stehen dort im Bereich Warenwirtschaft (Shop).
Wo Sie die Rechte vergeben
- Öffnen Sie Administration › Benutzerverwaltung und suchen Sie die Person.
- Öffnen Sie den Eintrag zum Bearbeiten und scrollen Sie zu Warenwirtschaft (Shop).
- Stellen Sie die vier Werte ein (siehe unten) und speichern Sie.
Benutzer bearbeiten
Warenwirtschaft (Shop)
Modul Shopsystem • Zugriffsrechte 1
2: Kunde und Freigebende ▾
Modul Shopsystem • Abteilung / Bereich 2
Personalabteilung ▾
Modul Shopsystem • Darf abgeschlossene Aufträge abrechnen 3
Nein ▾
Warenkörbe 4
☑ Bewirtung☐ Büromaterial
Mockup: Shop-Rechte einer bestellenden Person.
| Nr. | Bedeutung |
|---|---|
| 1 | Zugriffsrechte: die Rechtestufe, siehe unten. |
| 2 | Abteilung / Bereich: bestimmt Freigabe, Lieferort und Kostenstelle, siehe Abteilungen. |
| 3 | Darf abrechnen: nur für die Personen, die fertige Aufträge abrechnen. |
| 4 | Warenkörbe: welche Shops die Person sieht bzw. für welche sie zuständig ist. |
Die Rechtestufen
| Stufe | Wer | Darf |
|---|---|---|
| 0 | kein Zugriff | den Shop nicht nutzen |
| 1 | Lesen | Produkte ansehen, aber nicht bestellen |
| 2 | Kunde und Freigebende | bestellen und eigene Aufträge sehen |
| 3 | Mitarbeitende | Aufträge in der Warenwirtschaft bearbeiten |
| 4 | Administration | zusätzlich Shops, Produkte und Abteilungen einrichten |
Beispiel: Person darf bestellen
- Zugriffsrechte: 2
- Abteilung: die eigene Abteilung
- Darf abrechnen: Nein. Abrechnungsrechte bekommen bestellende Personen nie.
- Warenkörbe: die Shops, in denen sie bestellen darf
Beispiel: Person bearbeitet Aufträge
- Zugriffsrechte: 3 für die Bearbeitung, 4 für die Einrichtung der Shops
- Darf abrechnen: Ja, wenn die Person auch abrechnet, zum Beispiel die Küchenleitung
- Warenkörbe: die Shops, für die sie zuständig ist. Nur deren Aufträge sieht sie in der Warenwirtschaft.